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Dienstleistungen Service-BW: Weilheim an der Teck

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Digitale Prozesse

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Pferdewirt - Ausbildungsplan erstellen

Als Ausbildungsbetrieb müssen Sie einen Ausbildungsplan erstellen, wenn Sie einen Ausbildungsvertrag abschließen möchten.

Dieser Ausbildungsplan regelt die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung.

Voraussetzungen

  • Sie sind als Ausbildungsbetrieb für den Beruf Pferdewirt/in anerkannt.
  • Sie möchten eine Person zur Ausbildung einstellen.
  • Sie haben einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen.
  • Die erforderlichen Unterlagen zum Berufsausbildungsvertrag haben Sie vorliegen.
  • Sie müssen den Ausbildungsplan noch bearbeitet vorlegen.

Der Ausbildungsplan ist Bestandteil des Berufsausbildungsvertrages im Beruf Pferdewirt/in.

Verfahrensablauf

Wenn Sie den Plan online erstellen:

  • Öffnen Sie den Link zum Ausbildungsplan.
  • Sie haben sich noch nicht registriert? Bitte registrieren Sie sich und legen ein Passwort fest.
  • Die dort hinterlegten Daten werden automatisch in den Ausbildungsplan übernommen.
  • Achten Sie bitte darauf, dass Sie die korrekte Bezeichnung sowie die Adresse Ihres Ausbildungsbetriebes wählen (siehe Anerkennungsbescheide).
  • Halten Sie den Berufsausbildungsvertrag griffbereit, damit Sie problemslos einige Daten übernehmen können.
  • Sie können jederzeit während der Bearbeitung des Ausbildungsplans unterbrechen und zwischenspeichern.
  • Sie können in der linken Navigationsleiste jederzeit zurück "blättern" oder nach vorne weitergehen.
  • Am Ende wird der Ausbildungsplan einer Plausibilitätsprüfung ("haben Sie alles korrekt ausgefüllt") unterzogen.
  • Den Ausbildungsplan können Sie über den Button "senden" als E-Mail an das Behördenpostfach "Regierungspräsidium Karlsruhe" übersenden, dann druckt das Regierungspräsidium Karslruhe ihn für Sie aus.
  • Nach Bearbeitung des Berufsausbildungsvertrages erhält Ihre auszubildende Person den Ausbildungsplan vom Regierungspräsidium Karlsruhe zurück.
  • Die auszubildende Person muss ihn anschließend in den Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) abheften.
  • Beachten Sie die Hinweise im Ausbildungsplan und die regelmäßige handschriftliche Bearbeitung.

Fristen

  • Vor Beginn der Ausbildung
  • Der Berufsausbildungsvertrag einschließlich aller Anlagen ist unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages zur Eintragung in das Verzeichnis beim Regierungspräsidium Karlsruhe vorzulegen.

Unterlagen

Keine.

Der ausgefüllte und bearbeitete Ausbildungsplan ist allerdings eine von mehreren Unterlagen, die Sie beim Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages vorlegen müssen:

  • Berufsausbildungsvertrag in 3-facher Fertigung
  • Letztes Schulzeugnis der allgemeinbildenden Schule
  • Lebenslauf
  • Anlage zum Berufsausbildungsvertrag
  • Ggf. Bescheinigung Erstuntersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Ggf. Nachweis über Verkürzung z. B. bei Abitur, Berufsabschluss
  • Ggf. Verzicht auf Verkürzung. Ein entsprechendes Formular können Sie bei der zuständigen Stelle telefonisch oder per E-Mail anfordern.
  • Ggf. bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes bisheriger Vertrag und sofern in einem anderen Bundesland die Ausbildung absovliert wrude, Abmeldebestätigung der dortigen zuständigen Stelle.
  • Ggf. Kooperationsvertrag

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

innerhalb von 14 Tagen

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

Das Regierungspräsidium Karlsruhe als landesweit zuständige Stelle

Freigabevermerk

Stand: 10.06.2024

Verantwortlich: Regierungspräsidium Karlsruhe

Kontaktdaten

Kontakt

  • Stadtverwaltung Weilheim an der Teck
  • Marktplatz 6
  • 73235 Weilheim an der Teck
  • Telefonnummer 07023 106-0
  • Faxnummer 07023 106-114
  • E-Mail schreiben

Öffnungszeiten Rathaus

  • Montag 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
  • Dienstag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
  • 15:00 Uhr - 18:00 Uhr
  • Mittwoch: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
  • Donnerstag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
  • Freitag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr

Öffnungszeiten Bürgerbüro

  • Montag: 07:30 Uhr - 13:00 Uhr
  • Dienstag: 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
  • Mittwoch: 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
  • Donnerstag 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
  • Freitag: 08:00 Uhr - 12:30 Uhr
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